Allgemeine Vertragsbedingungen der Firma BOC Computersysteme GmbH
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1. Sachlicher Anwendungsbereich
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Nachstehende Bedingungen
gelten für den Verkauf von EDV-Anlagen und Geräten,
für die Hard- und Software, für die Wartung während
der Gewährleistungsfrist und für andere vereinbarte Leistungen.
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2. Geltungsbereich
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| a. | Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen.
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| b. | Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Regelungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden
die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
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| c. | Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn nicht ausdrücklich
erneut darauf Bezug genommen wurde.
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3. Vertragsabschluss
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| a. | Angebote sind freibleibend.
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| b. | An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 14 Kalendertage gebunden.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sowie die Vertragsaufhebung sind nur gültig,
wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
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4. Einarbeitung, Dokumentation und Nutzungsrecht
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| a. | Das Recht des Kunden, die Hardware zu veräußern, bleibt davon unberührt.
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| b. | Die zur Benutzung notwendigen Unterlagen umfassen beim Verkauf von Neuprodukten
eine Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache. Sollte der Hersteller diese aber
gar nicht zur Verfügung stellen, weisen wir den Kunden vor Vertragsabschluß
ausdrücklich darauf hin.
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| c. | In unseren Preisen ist eine kostenlose Einarbeitung und Installation in die von
uns gelieferte Hard- und Software nicht enthalten. Diese Leistungen sind zusätzlich
in Auftrag zu geben und werden von uns nach Aufwand
berechnet oder von einer durch uns beauftragten Firma gegen
Berechnung erbracht.
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| d. | Die Auswahl der Programme und die Beratung hinsichtlich der vom Kunden beabsichtigten
Anwendungen sowie Einweisungen, Schulungen und sonstige technische Unterstützungen des
Kunden sind nicht Vertragsgegenstand. Sie können Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein.
Ohne eine solche Vereinbarung trägt der Kunde das alleinige Risiko für die Auswahl der
Programme und deren Eignung für die beabsichtigten Anwendungen.
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5. Leistungs- und Funktionsumfang
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Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen
Geräte und Programme bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluß
gültigen Produktbeschreibungen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen in besonders gelagerten Fällen,
wie z. B. über Kapazität, Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen oder
Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich schriftlich zu
vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen der Programme
oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.
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6. Lieferzeiten
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| a. | Liefertermine oder Lieferfristen sind nur gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
Sie sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Geraten wir in Lieferverzug,
den wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das Recht des Kunden, im Falle von
uns zu vertretenden Leistungsverzuges oder aber von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung, Schadenersatz zu
verlangen, wird auf die Fälle leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzungen durch einfache Erfüllungsgehilfen beschränkt. In diesen Fällen ist die
Haftung außerdem der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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| b. | Wir sind berechtigt, eine Ausweichanlage bzw. Ausweichsoftware bis zur
Behebung der Verzögerung zum vereinbar¬ten Zeitpunkt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Gegenüber Kaufleuten wird, wenn eine Ausweichanlage nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellt wird,
pauschalierter Schadenersatz für jeden Kalendertag des Verzuges in Höhe von 1/1500 des Nettokaufpreises gezahlt.
Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des Tages, an dem entweder die Ausweichanlage
oder aber die zu liefernde Anlage übergeben wird.
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| c. | Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Kunden nachzuweisen,
dass als Folge des Lieferverzuges gar kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist.
Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind und wenn eine Ausweichanlage nicht gewünscht wird,
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist zum
Vertragsrücktritt berechtigt. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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| d. | Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
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7. Preis und Zahlung
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| a. | Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluß eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
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| b. | Der Kaufpreis ist bei Übernahme der Ware netto ohne Skonto zzgl.
der gesetzlichen Mehrwertsteuer stets in bar zu zahlen, wenn nicht ausdrücklich
eine andere Vereinbarung getroffen wird.
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| c. | Wir behalten uns vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten
unsere Preise entsprechend zwischenzeitlich eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen.
Übersteigt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu.
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| d. | Die Aufrechnung mit Gegenforderungen/Gegenansprüchen ist ausgeschlossen,
sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt bzw. von uns anerkannt sind.
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8. Versand und Gefahrenübergang
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Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung unser Lager
oder das unseres Lieferanten verlassen hat. Der Transport erfolgt auf Kosten des Käufers.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über; wir verpflichten uns jedoch, auf
Wunsch und Kosten des Kunden entsprechende Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden zu bewirken, wenn dieser es verlangt. Angelieferte Gegenstände sind,
auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden, unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte
aus Abschnitt 9, entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
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9. Gewährleistung
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| a. | Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Ablieferung am Liefergegenstand ein
Mangel oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so sind wir zunächst nach unserer
Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf unsere Kosten berechtigt und verpflichtet.
Bei Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
Der Kunde hat den festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Mitteilung muß das
defekte Teil und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer enthalten.
Bei Verstoß gegen vorbezeichnete Verpflichtungen entfällt unsere Gewährleistungspflicht.
Der Kunde soll mit der Fehlermeldung eine Kopie des Lieferscheines übersenden. Zur Vornahme der nach unserem Ermessen
notwendig erscheinenden Reparaturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde uns nach Rücksprache die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
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| b. | Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf Schäden an Verschleißteilen, wie z. B.
Druckköpfen, Farbbändern, Tintenpatronen, Tonermaterialien, Selentrommeln etc ... Durch etwa seitens des Kunden
oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommener
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, durch unsachgemäße Benutzung, Lagerung und
Öffnen der Geräte wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Werden vom
Kunden oder Dritten Veränderungen an den gelieferten Anlagen oder an der gelieferten Software vorgenommen,
erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der
Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
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| c. | Für wesentliche Fremderzeugnisse treten wir unsere Haftungsansprüche
gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses an den Kunden ab. Dieser ist verpflichtet,
zunächst den von uns zu benennenden Lieferer des mangelhaften Fremderzeugnisses haftbar zu machen.
Unsere eigene Haftung greift erst nach Erfolglosigkeit zumutbarer gerichtlicher Inanspruchnahme
des von uns zu benennenden Lieferers des Fremderzeugnisses ein.
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10. Haftung
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| a. | Weitere als in Abschnitt 9 bezeichnete Ansprüche des Kunden,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
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| b. | Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
Bei Fortbestand unserer Haftung für leichte Fahrlässigkeit und bei Haftung in den Fällen vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen ist unsere
Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Unser Haftungsausschluß gilt nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
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| c. | Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass wir deren Vernichtung grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben und der Kunde zusätzlich sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem
Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
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11. Eigentumsvorbehalt
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| a. | Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.
Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus unseren
Lieferungen und Leistungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom
Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
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| b. | Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Warenverkehr zu veräußern.
Verpfändung und Sicherungsübertragung sind ihm untersagt. Von einer Verpfändung oder einer anderen
Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Kunde
die von uns gelieferte Ware, so tritt er bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus
Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen
Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zugeben,
uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
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| c. | Überschreiten die zu unseren Gunsten vereinbarten Sicherheiten die noch offenen Forderungen
um mehr als 20%, so geben wir nach unserer Wahl auf Verlangen entsprechende Sicherheiten frei.
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12. Inkassokostenklausel
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Soweit die Forderungen gegen Kunden überfällig sind und das kaufmännische
Mahnverfahren zu keinem Erfolg geführt hat, sind wir berechtigt, einen Inkassodienst mit der Geltendmachung
der Forderungen zu beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten in üblicher, einer anwaltlichen Inanspruchnahme
entsprechenden Höhe, sind vom Kunden zu tragen.
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13. Gerichtsstand
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Gerichtsstand in Zahlungsangelegenheiten ist Fulda.
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14. Anwendbares Recht
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Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden; die Anwendbarkeit des einheitlichen
„UN-Kaufrechtes“ wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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15. Salvatorische Klausel
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Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein, so wird von der
Unwirksamkeit der einzelnen Vereinbarungen die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
Anstelle einer unwirksamen oder fehlenden Bestimmung soll diejenige gesetzliche Regelung treten,
die im Wege der Anpassung und der Wirtschaftlichkeit dieser am nächsten kommt.
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| (Stand 01/02/2007, Fulda) |